Aufgaben, Rechte und Pflichten des Bezirkes
Die Bezirke beziehungsweise die Bezirksorgane haben zahlreiche Aufgaben, die in verschiedenen Formen der Mitwirkung vollzogen werden.
Diese Aufgaben, Rechte und Pflichten sind in der Wiener Stadtverfassung ( §103 WStV) aufgezählt .
Zuständigkeiten der Bezirke
https://www.wien.gv.at/bezirke/dezentralisierung/zustaendigkeiten.html
Eigenzuständigkeit
Die Gemeinde Wien überträgt besonders bezirksorientierte Aufgaben den Bezirken. Diese Aufgaben sind in der Wiener Stadtverfassung aufgezählt. Das volle Entscheidungsrecht inklusive Budgetzuständigkeit liegt dabei bei den Bezirksorganen.
Mitwirkung
Mitwirkung ist das Recht der Bezirksvorsteherin oder des Bezirksvorstehers beziehungsweise der Bezirksvertretung, in einer Angelegenheit laut Wiener Stadtverfassung innerhalb einer bestimmten Frist eine Stellungnahme abzugeben.
Anhörung
In bestimmten, in Verordnungen des Bürgermeisters festgelegten Angelegenheiten, muss vor der Entscheidung durch das zuständige Magistratsorgan die Bezirksvertretung beziehungsweise die Bezirksvorsteherin oder der Bezirksvorsteher angehört werden.
Information
Die Bezirksorgane müssen über Vorhaben der Verwaltung möglichst früh informiert werden (z.B.: Planungsaktivitäten des Magistrats).
Durch Information können bereits in ersten Planungsphasen vom Bezirk gewünschte Veränderungen in der Prioritätensetzung durch die Dienststellen besser berücksichtigt werden. Die Stellungnahme des Bezirks verpflichtet die umsetzenden Abteilungen jedoch nicht, diese zu berücksichtigen.
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